TE UVS Salzburg 2007/01/31 3/16554/2-2007th

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Christoph R. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 14.11.2006, Zahl S 17113/06, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides zurückgewiesen.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.11.2006 wird der Beschuldigte wegen Übertretungen gem. StVO und KFG bestraft. Der Spruch lautet:

 

?Sie haben am 22. Juni 2006 um 21 .50 Uhr in Salzburg, Kreuzung Siebenstädterstraße -

Stauffeneggstraße,

 

a) das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen S-8CCE in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l oder mehr (Ergebnis der Alkomatprobe 1?13 mg/l) gelenkt,

 

b) das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichne S-8CCE auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei während der Fahrt mit dem Kraftrad keinen typengenehmigten Sturzhelm getragen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

a) § 99 Absatz 1 lit a iVm § 5 Absatz 1 Satz 2 Straßenverkehrsordnung 1960

b) § 106 Absatz 7 Kraftfahrgesetz

 

Gemäß a) § 99 Absatz 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1 960 und b) § 134 Absatz 3d Ziffer 2 Kraftfahrgesetz 1967 wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von a) ? 1 .700,-- und b) ? 70,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen und b) 1 Tag verhängt?.

 

Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten erfolgte mittels RSa-Brief an dessen Abgabestelle Paumannstraße 3/2/24 in S.A, wobei am Rückschein der erste Zustellversuch mit 27.11.2006, der zweite Zustellversuch mit 28.11.2006 und der erste Tag der Hinterlegung beim Postamt 5014 Salzburg mit 29.11.2006 festgehalten ist. Die hinterlegte Sendung wurde am 18.12.2006 an die Bundespolizeidirektion Salzburg als unbehoben zurückgestellt mit dem handschriftlichen Vermerk, dass der Adressat lt. Auskunft eines Freundes sich bis 21.12. in 1237 Wien, Markgasse 7-9, auf Kuraufenthalt befinde.

 

Mit Schreiben vom 28.12.2006 erhielt der Beschuldigte von der Bundespolizeidirektion Salzburg eine Mahnung mit der Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des noch aushafteten Geldbetrages des Strafbescheides vom ?23.11.2006?.

 

Mit Schreiben vom 2.1.2007 erhob der  Beschuldigte vorbehaltlich der Einschaltung seines Rechtsanwaltes, Einspruch gegen den Strafbescheid vom ?23.11.2006?, den er ?nie erhalten habe?.

 

Am 12.1.2007 langte bei der Bundespolizeidirektion Salzburg ein Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 11.1.2007 ein, worin ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit gleichzeitiger Strafhöheberufung gestellt wurde.

 

Der Beschuldigte führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich in der Zeit vom 25.10.2006 bis 18.12.2006 zur Behandlung im Anton-Proksch-Institut, Genesungsheim Kalksburg, in Wien befunden und daher keine Möglichkeit, das hinterlegte Straferkenntnis abzuholen gehabt habe. Die Zustellung sei sohin nicht rechtmäßig gewesen. Er habe erstmalig durch Zustellung der Mahnung vom 28.12.2006 am 29. Dezember davon Kenntnis erlangt, dass ein Straferkenntnis für ihn vorliege. Er habe dann sofort am 2.1.2007 einen Einspruch erhoben, in dem fälschlich auf einen Strafbescheid vom 23.11 .2006 Bezug genommen werde. Dabei habe er sich auf die falsche Zitierung in der Mahnung vom 28.12.2006 berufen, in der von einem Strafbescheid vom 23.11.2006 die Rede sei. Tatsächlich sei, dies ergebe sich aus dem Akteninhalt, der Strafbescheid vom 14.11.2006. Er habe nunmehr seinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut und habe dieser erstmals vom gegenständlichen Strafbescheid durch Akteneinsicht am 10.1.2007 Kenntnis genommen. Er sei sohin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne ?§ 71 Abs 1a AVG? infolge Zustellung durch Hinterlegung an einen Ortsabwesenden, verhindert gewesen, die Berufung rechtzeitig zu erheben.  Er beantrage daher, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu genehmigen.

 

Die gleichzeitig eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe.

 

Dem Schriftsatz ist u.a. eine Aufenthaltsbestätigung des Anton Proksch Institut ? Genesungsheim Kalksburg, 1230 Wien, Mackgasse 7 ? 11, beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschuldigte dort am 25.10.2006 aufgenommen und am 18.12.2006 wieder entlassen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschuldigtenvertreter auf die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach dem vorliegenden aktenkundigen Sachverhalt ist er damit im Recht.

 

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

 

§ 21 Abs 2 ZustellG:

 

? (2) Kann die  Sendung  beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so

der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu

ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an

der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit

ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser

erfolglos, ist

nach § 17 zu hinterlegen.?

 

§ 17 Abs 1 und 3 ZustellG:

 

? (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne

des § 13 Abs  3  ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs 1 ZustG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim

zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt

oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet,

zu

hinterlegen.

?

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung

bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung

erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem

ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn

sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3

wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom

Zustellvorgang

Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem

die

hinterlegte Sendung behoben werden könnte.?

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte durch Vorlage der Aufenthaltsbestätigung des Genesungsheimes Kalksburg nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellversuche am 27.11. und 28.11.2006 und während des Zeitraumes der folgenden Hinterlegung des Straferkenntnisses beim Postamt 5014 von seiner Abgabestelle ortsabwesend war. Er konnte daher vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen. Die Rückkehr an seine Abgabestelle erfolgte erst nach Ablauf der Abholfrist.

 

Dies bedeutet gemäß § 17 Abs 3 ZustellG, dass die Hinterlegung des Straferkenntnisses ab dem 29.11.2006 beim Postamt 5014 keine Zustellung bewirkte, was zur Folge hat, dass das nur an den Beschuldigten (Einparteienverfahren) gerichtete Straferkenntnis vom 14.11.2006 bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die vom Beschuldigtenvertreter angeführte Akteneinsicht bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 10.1.2007 kann die rechtswirksame Zustellung des Bescheides nicht ersetzen (z.B. VwGH 13.12.1989, 89/01/0069; 19.1.1995, 93/09/0410).

 

Daraus folgt aber nicht, wie der Beschuldigtenvertreter vermeint, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt, da die Berufungsfrist mangels rechtswirksamer Erlassung des Straferkenntnisses vom 14.11.2006 überhaupt noch nicht zu laufen begonnen hat und daher auch nicht versäumt werden konnte.

 

Die im Schriftsatz vom 11.1.2007 eingebrachte Berufung ist zu diesem Zeitpunkt (vor rechtswirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides) unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen ist.

 

Es ist nun Sache der Erstbehörde das Straferkenntnis vom 14.11.2006 an den Beschuldigten im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters neu zuzustellen. Mit der rechtswirksamen Zustellung beginnt dann die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass über den im Schriftsatz vom 11.1.2007 gleichzeitig eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 71 Abs 4 iVm 63 Abs 5 AVG die Bundespolizeidirektion Salzburg zu entscheiden hat.

Schlagworte
Hinterlegung, Ortsabwesenheit, Zustellung, Wiedereinsetzung, rechtswirksame Erlassung eines Straferkenntnisses, Berufungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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