TE UVS Wien 2004/11/19 03/P/34/7473/2004

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Ing. Wolfgang G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.8.2004, Zl. S 30167/dt/04, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, wie folgt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 30.8.2004 postamtlich hinterlegt und ab dem 30.8.2004 zur Abholung bereitgehalten. Die vorliegende Berufung wurde am 14.9.2004 eingebracht. Darin hat der Berufungswerber unter anderem vorgebracht, die Hinterlegung des Straferkenntnisses sei zwar am 30.8.2004 erfolgt, da er aber zu dieser Zeit beruflich bedingt in Deutschland unterwegs gewesen sei, habe er das Schreiben nicht abholen können. Insofern erfolge seine Berufung fristgerecht. Mit Vorhalt vom 27.9.2004 wurde dem Berufungswerber die offensichtlich verspätete Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er für den Fall einer Abwesenheit von der Abgabestelle im maßgeblichen Zeitraum aufgefordert, die genaue Dauer der Abwesenheit, sowie den Tag seiner Rückkehr an die Abgabestelle bekannt zu geben und die Abwesenheit durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat weder eine Stellungnahme erstattet, noch hat er eine Ortsabwesenheit geltend gemacht.

Einer neuerlichen Aufforderung, die von ihm in der Berufung geltend gemachte berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber ebenfalls nicht entsprochen.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der

an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wozu insbesondere die Verpflichtung gehört, Beweismittel vorzulegen, zu deren Vorlage der Berufungswerber aufgefordert wird.

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH 21.2.1990, 89/02/0201).

Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt nicht, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 21.7.1994, 94/18/0209).

Bietet die Partei trotz einer behördlichen Aufforderung kein Beweismittel dafür an, dass von ihrer Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der Hinterlegung der Strafverfügung auszugehen gewesen sei, so besteht keine Verpflichtung der Behörde zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen (VwGH 20.6.1990, 90/02/0093).

Beschränkt sich ein Berufungswerber darauf, eine berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle ?zur Zeit" der Hinterlegung geltend zu machen, ohne den an ihn ergangenen Aufforderungen, konkretere Angaben über Beginn und Dauer seiner Abwesenheit zu machen und Bescheinigungsmittel hiefür anzubieten, zu entsprechen, kann damit eine relevante, nicht bloß am Tag der Hinterlegung vorliegende Ortsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht werden.

Es wird daher als erwiesen angesehen, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber durch die postamtliche Hinterlegung mit 30.8.2004 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist begann daher am 30.8.2004 und endete am 13.9.2004, sodass sich die am 14.9.2004 zur Post gegebene Berufung als verspätet erweist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung einer Berufung der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Berufungsvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.3.1990, 89/08/0173).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen als verspätet zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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