Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs 3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen (12.9.1985, Slg 11850A). Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (VwGH 19.1.1995, Zl. 94/09/0248). Bei der Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz Zustellgesetz, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre.