Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn H. S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.10.1999, GZ.: III/S-10.350/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde I. Instanz vom 24.3.1999 innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen Folge zu leisten und keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 22.2.1999, um 8.15 Uhr, auf der A 9, in Fahrtrichtung Nord, ca. einen halben Kilometer nach der Auffahrt Graz-Nord, gelenkt habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (zwei Tage Ersatzarrest) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, dass ihm keinerlei Aufforderung zur Lenkererhebung per Post oder auf eine andere Art und Weise zugestellt worden sei. Da er in einem sogenannten Außenzustellbezirk wohne, werden RSa- und RSb-Schriftstücke nicht hinterlegt sondern unmittelbar an die ausstellende Behörde retourniert. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.3.1999 wurde der Berufungswerber aufgefordert, gemäß § 103 Abs 2 KFG als Zulassungsbesitzer eine Lenkerauskunft dahingehend zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 22.2.1999, um 8.15 Uhr, auf der Autobahn A 9, in Richtung Nord, auf Höhe der Ausfahrt Graz-Nord, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde am 25.3.1999 der Post mit dem Ersuchen übergeben, eine Zustellung gegen Zustellnachweis vorzunehmen. In der Folge wurde am 28.3.1999 vom Zustellorgan der Post versucht, dieses Schriftstück an der Abgabestelle G., zuzustellen. Nach diesem erfolglosen Zustellversuch vermerkte das Zustellorgan in der Rubrik "Hinterlegung", dass das Schriftstück ab 30.3.1999 beim Postamt G. -G. hinterlegt werde.
In der Folge wurde dieses Schriftstück jedoch bereits am 2.4.1999 mit dem Vermerk "Empfänger im Außenbezirk" gemäß § 2 Abs 4 des Zustellgesetzes an die Erstbehörde rückgemittelt. Eine andere Form der Zustellung wurde von der Erstbehörde nicht veranlasst.
Rechtliche Beurteilung:
Die Zustellung eines Schriftstückes kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 17 ZustellG 1982 auch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt erfolgen. Kann nämlich die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, weil wie hier der Empfänger des Schriftstückes nicht angetroffen wird und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs 3 ZustellG).
Da das örtlich zuständige Postamt die Lenkeranfrage vom 24.3.1999 nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten hat sondern diese bereits nach drei Tagen nachweislich an die Erstbehörde retourniert hat, wurde der von der Erstbehörde angeordneten RSb-Zustellung nicht entsprochen. Die Behörde I. Instanz hätte daher in der Folge eine andere Zustellart wählen müssen, was jedoch nachweislich erst für die folgenden Verfahrensschritte veranlasst wurde.
Da sohin dem Berufungswerber die Lenkeranfrage vom 24.3.1999 bis dato nie zugestellt wurde, war er auch zu deren Beantwortung nicht verpflichtet. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.