Der Umstand, dass ein Empfänger aufgrund einer ungenauen Lenkerauskunft anstelle richtig ?Igor L" irrtümlich mit ?Igor Li" bezeichnet wird, vermag an der Wirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nichts zu ändern, wenn bei richtiger und genauer Angabe der Zustelladresse weder eine konkrete Verwechslungsmöglichkeit noch sonst Grund zur Annahme bestand, dass das Schriftstück etwa nicht für den nunmehrigen Berufungswerber bestimmt gewesen sein könnte (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/0231).