Wer durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch von einer durch Hinterlegung erfolgenden Zustellung rechtzeitig Kenntnis erlangen kann, kann durch nachfolgendes Verlassen seiner Abgabestelle die mit dem ersten Tag der Abholfrist eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ebenso wenig beeinflussen wie ein zunächst ortsabwesender Empfänger die vergleichbare Fiktion des § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG, die mit dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, eintritt.