Liegt wegen Ortsabwesenheit des Adressaten ein Zustellmangel wirksam in der Weise vor, daß ein Fristversäumnis nicht eintreten konnte, so hat die erste Instanz über den Wiedereinsetzungsantrag nicht meritorisch zu entscheiden, sondern ist ein solcher mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen.