Entscheidungen zu § 17 Abs. 3 ZustG

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RS UVS Kärnten 1991/11/12 KUVS-230/2/91

Rechtssatz: Wenn nach begründeter Abwesenheit von der Abgabestelle - hier Urlaub - der Betroffene noch innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückkehrt, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung mit dem der Rückkehr folgenden Tag zu laufen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.11.1991

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