Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §1332;AVG §71 Abs1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0274 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/04/23 90/19/0179 1 Stammrechtssatz Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0274
Rechtssatz: Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (Hinweis E 4.9.1992, 90/19/0471; hier Eintragung eines unrichtigen Datums in den Fristvormerkkalender). ... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 14. September 1992, Zl. 92/15/0094-7, wurde das Verfahren über die gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1992, Zl. 6/4-4112/91-08, betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1989 erhobene Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich innerhalb der ihm mit hg. Beschluß vom 21. Mai 1992 gesetzten Frist zur Behebung eines Mangels durch Beibringung einer weit... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 14. September 1992, Zl. 92/15/0094-7, wurde das Verfahren über die gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1992, Zl. 6/4-4112/91-08, betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1989 erhobene Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich innerhalb der ihm mit hg. Beschluß vom 21. Mai 1992 gesetzten Frist zur Behebung eines Mangels durch Beibringung einer weit... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Es gereicht einem Rechtsanwalt zum Verschulden (wobei nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann), wenn er es unterläßt, geeignete organisatorische Vorsorgen im Kanzleibetrieb zu treffen und die Einhaltung seiner Anordnungen entsprechend zu überwachen. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0254 3 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X02 Im RIS seit 14.12.1992 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0254 3 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X02 Im RIS seit 14.12.1992 mehr lesen...
Mit Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0211, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Marktgemeinde Passail vom 21. Oktober 1991, Zl. BA 1978/22, betreffend Benützungsbewilligung gerichtete Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin als unzulässig und deren Berichtigungsschriftsatz vom 9. Oktober 1992, wonach nicht der gemeindebehördliche Berufungs- sondern der Vorstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. August 1992, Zl. 03-12 Au 37-92/1, ... mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 1. August 1990 verhängte der Magistrat der Stadt Graz über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Nach Ausweis der Akten wurde diese Strafverfügung der Beschwerdeführerin am 5. September 1990 durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Mahnung vom 20. September 1990, der Beschwerdeführerin zuges... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Es läßt vielmehr auf einen gravierenden organisatorischen Mangel in der... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §28 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;VwGG §46 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0223
Rechtssatz: Wesentliche inhaltliche Mängel einer Beschwerde wie die Bekämpfung eines unrichtigen Bescheides (etwa im Gegensatz zum bloßen Verschreiben von Datum oder Zahl) stelle... mehr lesen...
Die am 13. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 26. Juni 1992, Zl. 6/1 - 1252/91-01, betreffend Einkommensteuer 1989, enthielt die Angabe, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 29. Juni 1992 zugestellt worden sei. Mit Beschluß vom 4. September 1992, 92/13/0190, wies der Verwaltungsgerichtshof, ausgehend vom behauptete... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 impl;VwGG §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2363/52 B 25. November 1953 RS 1 Stammrechtssatz Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992130258.X01... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0007-5, das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. November 1991 gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Antragsteller der mit 24. Jänner 1992 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war. Mit dem vorlie... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0007-5, das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. November 1991 gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Antragsteller der mit 24. Jänner 1992 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war. Mit dem vorlie... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §1332;AVG §71 Abs1 lita;VwGG §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0132 B 24. September 1986 RS 3 Stammrechtssatz Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten sind den Rechtsanwälten zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgeboten... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Die Weisung allein, daß ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entspreche... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1 impl;VwGG §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/17/0079 1 Stammrechtssatz Ein Tatsachenirrtum über das Ende einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Frist kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG darstellen. Auf einem minderen Grad des Verschuldens beruht dieses a... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begründet den vorliegenden, am 24. September 1992 zur Post gegebenen (zu hg. Zl. 92/11/0222 protokollierten) Wiedereinsetzungsantrag wie folgt: Als rechtsunkundige Person habe sie die sechswöchige Beschwerdefrist "mit zweiwöchiger Erstfrist, vierwöchiger Fertigstellungsfrist und allerletzter Frist Donnerstag, 24. September 1992, festgelegt". Statt richtigerweise die Beschwerdefrist ab dem Datum des Eingangsstempels des beigegebenen Verfahrenshelfers, welches... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begründet den vorliegenden, am 24. September 1992 zur Post gegebenen (zu hg. Zl. 92/11/0222 protokollierten) Wiedereinsetzungsantrag wie folgt: Als rechtsunkundige Person habe sie die sechswöchige Beschwerdefrist "mit zweiwöchiger Erstfrist, vierwöchiger Fertigstellungsfrist und allerletzter Frist Donnerstag, 24. September 1992, festgelegt". Statt richtigerweise die Beschwerdefrist ab dem Datum des Eingangsstempels des beigegebenen Verfahrenshelfers, welches... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/11/0223 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 1 Stammrechtssatz Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/11/0223 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/17/0079 1 Stammrechtssatz Ein Tatsachenirrtum über das Ende einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Frist kann ein unvorhergesehenes Er... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO) abgewiesen. Zugleich wurde diese Berufung als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 366/92, die... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegenüber dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 1992 ein Straferkenntnis wegen Übertretungen der StVO 1960. Da der Beschwerdeführer von der Zustellung dieses Straferkenntnisses keine Kenntnis erlangt habe, habe er den Antrag gestellt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit B... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §33a; Beachte Fortgesetztes Verfahren:92/09/0385 E 22. April 1993; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/06/17 92/03/0132 1 Stammrechtssatz Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (Hinweis: E 25.2.1985... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof27/01 Rechtsanwälte40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §10 Abs2;AVG §10;AVG §71 Abs1 Z1;RAO 1868 §11 Abs2;RAO 1868 §11 Abs3;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht genügt nicht, wenn dieser Widerruf dem Rechtsanwalt bekannt gegeben wird; vielmehr muß dies auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden. Da die Erstbehörde von der Auflösung des Voll... mehr lesen...
In dem am 2. September 1992 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1992 bringt der Antragsteller vor, daß der genannte Bescheid seinem Vertreter am 21. Juli 1992 zugestellt worden sei. Im Fristenvormerkbuch der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers sei das Ende der sechswöchigen Frist zur Erhebung... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030199.X01 Im RIS seit 28.10.1992 mehr lesen...
Mit Beschluß vom 20. August 1992 Zl. 92/06/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Gemeinde Seefeld gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1992, Zl. Ve1-546-112/224-2, betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes als verspätet zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den 1. Juni 1992 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben hatte und die mit 9. Juli 1992 datierte Beschwerde erst am 27. Juli 1992 zur Post gege... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Hat ein Rechtsanwalt ein falsches Zustelldatum angenommen oder mitgeteilt bekommen, obwohl die Eingangsstampiglie so auffallend war und auch im Vergleich zum damit unmittelbar daneben angebrachten handschriftlichen Vermerk des Gemeindesekretärs über das Eingangsdatum, das einen späteren Tag bezeichnete,... mehr lesen...