TE Vwgh Beschluss 1993/1/18 92/10/0474

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Veröffentlicht am 18.01.1993
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §66 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §10;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der XY-reg. Gen.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 29. Oktober 1992, Zl. II-2486/91, betreffend Bewilligung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, daß ihr Bauvorhaben Wohnanlage "Z" nach dem Landschaftschutzgesetz nicht bewilligungspflichtig sei. In eventu wurde beantragt, die Genehmigung nach dem Landschaftsschutzgesetz zu erteilen.

Mit Bescheid vom 11. November 1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch fest, daß die nordwestlich des S-Bühels vorgesehene Verbauung nach dem Landschaftsschutzgesetz bewilligungspflichtig, die östlich und südöstlich des S-Bühels vorgesehene Bebauung hingegen nicht bewilligungspflichtig sei.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Dezember 1991 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach dem Landschaftsschutzgesetz an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Nach der Begründung sei ein Feststellungsantrag unzulässig, die Bezirkshauptmannschaft hätte über den Eventualantrag entscheiden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die Bezirkshauptmannschaft die beantragte Bewilligung für die Errichtung der Baukörper 1 und 2 gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 und 10 des Landschaftsschutzgesetzes (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Baukörper 3 und 4 zurück (Spruchpunkt II). Nach der Rechtsmittelbelehrung sei gegen diesen Bescheid, der "im Namen der Vorarlberger Landesregierung erlassen" worden sei, keine Berufung zulässig.

Die Beschwerde ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann derjenige, der durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erheben. Das bedeutet, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Oktober 1958, VwSlg. 4788/A).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Instanzenzug nicht erschöpft. Auf dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1992 scheint als bescheiderlassende Behörde die "Bezirkshauptmannschaft Feldkirch" auf; er ist von Bezirkshauptmann Dr. W unterschrieben. Weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch seinem gesamten Inhalt - sieht man von der Rechtsmittelbelehrung ab - ergibt sich, daß der Bescheid namens der Landesregierung erlassen worden wäre, der Bezirkshauptmann also nur als verlängerter Arm der Landesregierung tätig geworden wäre (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, VfSlg. 11.563 = ÖZW 1987, Seite 55 ff, mit Besprechung von Brande). Der Bescheid ist daher der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zuzurechnen. In einer Angelegenheit des Landschaftsschutzes ist der Instanzenzug erst nach Entscheidung über eine Berufung an die Landesregierung gegen einen in Bindung an einen Zurückverweisungsbescheid nach § 66 Abs. 2 AVG in der Sache ergangenen neuerlichen Bescheid der Behörde erster Instanz erschöpft. Die unrichtige Rechtsbelehrung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch kann daran nichts ändern, sondern bildet allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. z.B. den Beschluß vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0122).

Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100474.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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