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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0223Rechtssatz
Wesentliche inhaltliche Mängel einer Beschwerde wie die Bekämpfung eines unrichtigen Bescheides (etwa im Gegensatz zum bloßen Verschreiben von Datum oder Zahl) stellen keinen bloßen Flüchtigkeitsfehler, der noch als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden könnte, dar. Wenn dadurch die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den richtigen Bescheid versäumt wird, kann dies keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060222.X02Im RIS seit
03.04.2001