RS Vwgh 1992/11/26 92/06/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0223

Rechtssatz

Wesentliche inhaltliche Mängel einer Beschwerde wie die Bekämpfung eines unrichtigen Bescheides (etwa im Gegensatz zum bloßen Verschreiben von Datum oder Zahl) stellen keinen bloßen Flüchtigkeitsfehler, der noch als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden könnte, dar. Wenn dadurch die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den richtigen Bescheid versäumt wird, kann dies keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060222.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten