RS Vwgh 1992/12/14 92/15/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es gereicht einem Rechtsanwalt zum Verschulden (wobei nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann), wenn er es unterläßt, geeignete organisatorische Vorsorgen im Kanzleibetrieb zu treffen und die Einhaltung seiner Anordnungen entsprechend zu überwachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X03

Im RIS seit

14.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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