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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es gereicht einem Rechtsanwalt zum Verschulden (wobei nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann), wenn er es unterläßt, geeignete organisatorische Vorsorgen im Kanzleibetrieb zu treffen und die Einhaltung seiner Anordnungen entsprechend zu überwachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X03Im RIS seit
14.12.1992