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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AdLRegOrgG 1925 §3;Rechtssatz
In einer Angelegenheit des Landschaftsschutzes ist der Instanzenzug erst nach der Entscheidung über eine Berufung an die Landesregierung gegen einen in Bindung an einen Zurückverweisungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG in der Sache ergangenen neuerlichen Bescheid der Behörde erster Instanz erschöpft. Die unrichtige Rechtsbelehrung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft kann daran nichts ändern, sondern bildet allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis B 19.9.1991, 91/06/0122; hier ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nicht namens der Landesregierung erlassen worden, der Bezirkshauptmann also nur als verlängerter Arm der Landesregierung tätig geworden; Hinweis E VfSlg 11563/1987).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100474.X01Im RIS seit
20.11.2000