RS Vwgh 1993/1/18 92/10/0474

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Veröffentlicht am 18.01.1993
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §66 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §10;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einer Angelegenheit des Landschaftsschutzes ist der Instanzenzug erst nach der Entscheidung über eine Berufung an die Landesregierung gegen einen in Bindung an einen Zurückverweisungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG in der Sache ergangenen neuerlichen Bescheid der Behörde erster Instanz erschöpft. Die unrichtige Rechtsbelehrung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft kann daran nichts ändern, sondern bildet allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis B 19.9.1991, 91/06/0122; hier ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nicht namens der Landesregierung erlassen worden, der Bezirkshauptmann also nur als verlängerter Arm der Landesregierung tätig geworden; Hinweis E VfSlg 11563/1987).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100474.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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