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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Es läßt vielmehr auf einen gravierenden organisatorischen Mangel in der Gebarung des bevollmächtigten Vertreters schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060034.X01Im RIS seit
26.11.1992Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011