RS Vwgh 1993/1/20 92/01/1062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/1063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0278 B 15. Dezember 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Die Grundsätze über die gebotene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes gelten nicht nur für einen von der Partei bevollmächtigten, sondern auch für einen für die Partei zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011062.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten