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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über den Antrag des K in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels im hg. Verfahren
Zl. 92/15/0094, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem hg. Beschluß vom 14. September 1992, Zl. 92/15/0094-7, wurde das Verfahren über die gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1992, Zl. 6/4-4112/91-08, betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1989 erhobene Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich innerhalb der ihm mit hg. Beschluß vom 21. Mai 1992 gesetzten Frist zur Behebung eines Mangels durch Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift für den Bundesminister für Finanzen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG) nur insofern entsprochen, als er einen Text der Beschwerdeschrift ohne Unterschrift vorgelegt hatte.
Der Einstellungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 1992 zugestellt.
Nunmehr begehrt er mit Antrag vom 12. November 1992 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er u. a. wörtlich wie folgt begründet:
"Eine sofort durchgeführte Überprüfung dieses Fehlers, der zur Fristversäumung der rechtzeitigen Vorlage einer dritten Beschwerdeausfertigung führte, ergab, daß diese Ausfertigung (das vom a.g. Vertreter unterfertigte dritte Exemplar) im Akt erlag, was nur folgenden Schluß zuläßt: ..."
Anschließend daran wird ein Versehen einer Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers geschildert.
Überdies wird im Wiedereinsetzungsantrag wörtlich ausgeführt:
"Dieses Ereignis stellt für mich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, da die Organisation der Kanzlei meines a.g. Vertreters eine nachfolgende Kontrolle nach Unterschriftsleistung unter gleichzeitiger Überprüfung der Vollständigkeit der beigelegten Urkunde nicht vorsieht..."
Bereits daraus ergibt sich aber, daß dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein kann.
Zum einen liegt es im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, daß das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet (und bescheinigt) werden muß. Der vorliegende Antrag stellt dagegen hinsichtlich des Vorliegens eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses iS des § 46 Abs. 1 VwGG keine dezidierte Behauptung, sondern nur eine Vermutung auf (arg.: "Was den folgenden Schluß zuläßt..."). Zum anderen kann nach ständiger hg. Judikatur das Versehen einer Kanzleiangestellten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das ohne grobes Verschulden die rechtzeitige und vollständige Wahrnehmung einer befristeten Prozeßhandlung verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überprüfungs- und Kontrollpflicht gegenüber seinen Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. z. B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 657, Abs. 2 referierte hg. Judikatur). Insbesondere gereicht es einem Rechtsanwalt zum Verschulden (wobei nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann), wenn er es unterläßt, geeignete organisatorische Vorsorgen im Kanzleibetrieb zu treffen und die Einhaltung seiner Anordnungen entsprechend zu überwachen (vgl. z.B. die bei Dolp, a.a.O. Abs. 4 bis 6 referierte hg. Judikatur u.v.a.).
Angesichts der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach in der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Wiedereinsetzungswerbers eine nachfolgende Kontrolle nach Unterschriftsleistung überhaupt nicht vorgesehen ist, war der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X00Im RIS seit
14.12.1992