RS Vwgh 1993/1/20 92/01/1049

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für den Asylwerber ist auch unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes (hier: Schubhaft, Bescheid in einer für ihn unleserlichen Sprache) nichts zu gewinnen, weil er nicht dargetan hat, daß er überhaupt einen Versuch unternommen hat, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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