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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Für den Asylwerber ist auch unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes (hier: Schubhaft, Bescheid in einer für ihn unleserlichen Sprache) nichts zu gewinnen, weil er nicht dargetan hat, daß er überhaupt einen Versuch unternommen hat, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011049.X01Im RIS seit
20.11.2000