Rechtssatz: Die Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes reicht gemäß § 69 Abs. 2 AVG aus und ist keine ?verlässliche? Kenntnis gefordert. Dieser Umstand muss der gegenständlichen Argumentation des Beschuldigten, dass sein Rechtsvertreter erst durch die Übersendung des alten Lageplanes mit Brief vom 11.01.2013 verlässliche Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Tatort Privateigentum darstellt, entgegen gehalten werden. Dieser Lageplan dient als zusätzliches Beweismittel zur bereits mit Schreiben... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Aus dem gegenständlichen Akteninhalt ergibt sich, dass über den Berufungswerber mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 4.5.2005 zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden war. Vom 6.5.2005 bis zum 18.8.2007 befand sich der Berufungswerber anschließend an eine Strafhaft in Schubhaft. Mit Bescheid des UBAS vom 23.12.2007 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Berufungswerber der erstinstanzliche Asylbescheid gar nie zugestellt worden und daher rechtlich nicht existent geworden... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Nach § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung ... mehr lesen...
Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.04.2004, Zl uvs-2003/19/069-3, wurde der Berufung von Herrn Ing. R. A. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 13.01.2003, Zl II-STR-00961e/2002, teilweise Folge gegeben, indem es zu einer Spruchänderung durch Präzisierung und Vervollständigung kam und die Höhe der Geldstrafe von Euro 1.300,-- auf Euro 1.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestätigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist, stellt keinen Bescheid dar, sondern eine bloße Äußerung zur Rechtslage, die in der Folge die Grundbuchseintragung ermöglichen soll. Ein Wiederaufnahmsantrag stellt das Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens voraus. Da die Bestätigung der Bezirkshauptmannsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 AVG geht hervor, dass erste Formalvoraussetzung für eine berechtigte Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Umstand ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, d.h., ein formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt. In Auslegung des oben zitierten Wortlautes des § 69 Abs. 1 AVG ist festzuhalten, dass der Antragstellerin einerseits die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels ? näm... mehr lesen...
Rechtssatz: War der Berufungswerber bereits anlässlich der Zustellung der Strafverfügung vom 07.10.2003 im Glauben und spätestens im Rahmen der Stellungnahme vom 17.12.2003 im Führerscheinentzugsverfahren sicher, dass nicht er, sondern ein Dritter als Lenker eines Fahrzeuges eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat und wurde ein Wiederaufnahmsantrag gemäß § 69 AVG dahingehend jedoch erst Ende Februar 2004 und somit zwei Monate nach dem Schreiben vom 17.12.2003 eingebracht, so ist d... mehr lesen...
Rechtssatz: Konnte eine Tatsache ? ein Straferkenntnis wegen desselben Delikts wurde bereits gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers erlassen - bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, unterließ der Antragsteller dies aber, obwohl dieser und seine Lebensgefährtin zur Berufungsverhandlung geladen waren, wobei sie unmittelbar vor Verhandlungsbeginn mitteilten an dieser nicht teilnehmen zu können, dann liegt ein dem An... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG liegt nicht vor, wenn beim Beschuldigten als Betreiber eines Wasserkraftwerkes Abflussmessungen vorgenommen wurden, dieser daraufhin in seiner verspäteten Berufung Einwendungen gegen das Messverfahren erhob und er die in der verspäteten Berufung erhobenen Einwendungen auch in einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG stellt, da keine Rede davon sein kann, dass die bezeichneten Tatsachen zum Zeitpunkt der Erlassung des Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 23.10.2002, Zahl: KUVS-1160-1167/19/2001, abgeschlossenen Verfahrens war die Genehmigung des Jagdpachtvertrages vom 19.9.2002 betreffend das Gemeindejagdgebiet "A", wobei dieser Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde B als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft C als Pächterin abgeschlossen wurde. Bei den nunmehrigen Antragstellern handelt es sich nicht um Mitglieder der Jagdgemeinschaft C und mangelt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits mit Eingabe vom 22.4.1999 beantragte der Bw die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung des Taxi-Gewerbes und begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit seiner Tätigkeit als Taxilenker zwischen 1995 und 1998 und seinem Lebensalter (geb. am 14.2.1947). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.9.1999abgewiesen und der Bescheid mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20.1.2000, VwSen-500079/16/Kl/Rd, voll... mehr lesen...
Am 27. Juli 2000 wurde von Herrn J*** H**** wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine vorläufige Sicherheit in Höhe von S 20.000,-- eingehoben. Mit Bescheid vom 23. August 2000, Zl. 3-*****-00, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber Herrn J*** H**** den Verfall der am 27. Juli 2000 vorläufig eingehobenen Sicherheit aus. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte der Berufungswerber die unzulässige Zustellung durch öffentliche Bekanntmach... mehr lesen...
Rechtssatz: Das nachträgliche Durchstreichen des Einstellungsstempels stellt keine von § 69 AVG geforderte förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz §52b VStG ("§73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden....") ist ein Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zulässig anzusehen (vgl dagegen Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, S 241). Dies kann mit systematischen sowie mit teleologischen Argumenten begründet werden. Zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den Besitz des vorgelegten Beweismittels, nämlich einer Urkunde (Bestätigung vom 31.10.1996), somit auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG. Entgegen den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag hat aber der Antragsteller in seiner Berufung vom 22.11.1995 die "Auslieferung" an die Firma S & K GesmbH zu keiner Zeit bestritten, sondern wurden lediglich Spruchmängel im Hinblick auf das Tatverhalten und die Tatzei... mehr lesen...
Gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. Im vorliegenden Fall stellte die Bezirkshauptmannschaft E am 11 03 1993 für den nunmehrigen Berufungswerber einen Führerschein für die Gruppen B,C,D,E,F und G aus, wobei aufgrund eines vorgelegten M... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen der Abs 2 und 4 des § 68 AVG stellen sich als eine Durchbrechung des Prinzipes der Rechtskraft dar und sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Eine Nichtigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Unterbehörde bei Anwendung des Gesetzes über die gesetzlichen Voraussetzungen hinweggesetzt hat, nicht aber dann, wenn ein Widerspruch des Bescheides zur Vorschrift des Gesetzes nur dann feststellbar ist, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird, von... mehr lesen...
Begründung: Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 17.3.1995, Zl 07/05/01044/93 wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängt wurden. Ferner wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Diese Berufungsentscheidung wurde nach Durchführ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die eidesstattliche Erklärung eines Zeugen, der sich im Verfahren vor dem UVS der Aussage entschlagen hat, nach Abschluß dieses Verfahrens vermag ein Wiederaufnahmeverfahren nicht zu rechtfertigen, da es sich dabei um eine neu entstandene Tatsache und keine neu hervorgekommene Tatsache handelt. mehr lesen...
Rechtssatz: Auch verfahrensrechtliche Angelegenheiten wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen unter den Begriff des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 24 VStG. Daher ist für diesen Bereich eine Anwendung des § 73 AVG ausgeschlossen. Ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten ist daher zurückzuweisen. Schlagworte Verwaltungsstrafverfahren, verfahrensrechtliche Angelegenheiten, Wiederaufnahme, Wiederein... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes ist ua, daß das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Beweismittel ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verwendet werden konnte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1992, Zahl: 92/02/0305). Dabei ist die Unterlassung möglicher Beweisanträge, wie etwa auch eine Zeugeneinvernahme betreffend, die später als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden, der Partei als Verschulden... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-100595 v. 9.6.1993. Rechtssatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen entschiedener Sache, wenn sich dieser auf dieselben
Gründe: stützt, die bereits in einem früheren Wiederaufnahmeantrag geltendgemacht wurden. Androhung einer Mutwillensstrafe. mehr lesen...
Rechtssatz: Wiederaufnahme des Verfahrens- Rechtzeitigkeit des Antrages Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 17. März 1992 wegen § 5 Abs.4 lit.c StVO 1960 bestraft. Am 16. Juni 1992 beantragte er Wiederaufnahme des Verfahrens; der Antrag wurde als verspätet zurückgewiesen - Berufung. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Mai 1992 wurde der Berufungswerber wegen § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und § 94 Abs.1 StGB verurteilt, wobei kein Schuldspruch im Si... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 7.5.1951, Slg.2078A Rechtssatz: Die Frage, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt über die volle Diskretions- und Dispositionstätigkeit verfügte, ist keine Tatfrage. Die Frage, ob ein Blutalkoholwert von 3,95 Promille einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand bewirkt, vermag eine andere rechtliche Beurteilung dieser Tatsache herbeizuführen. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen oder neue Schlußfolgerungen vermögen jed... mehr lesen...