Die Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes reicht gemäß § 69 Abs. 2 AVG aus und ist keine ?verlässliche? Kenntnis gefordert. Dieser Umstand muss der gegenständlichen Argumentation des Beschuldigten, dass sein Rechtsvertreter erst durch die Übersendung des alten Lageplanes mit Brief vom 11.01.2013 verlässliche Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Tatort Privateigentum darstellt, entgegen gehalten werden. Dieser Lageplan dient als zusätzliches Beweismittel zur bereits mit Schreiben vom 31.12.2012 vorgelegten Basiskarte und ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten, dass sein Rechtsvertreter, bereits als dieser mit Schreiben vom 29.10.2012 den Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Strafe gestellt hat, Kenntnis davon haben musste, dass es sich beim Tatort in der Strafverfügung vom 02.07.2012 um kein öffentliches sondern um ein privates Grundstück gehandelt hat. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hatte daher schon weit länger als zwei Wochen vor Antragstellung Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Die Erlangung eines zusätzlichen Beweismittels kann nicht dazu führen, dass die Frist des § 69 Abs. 2 AVG neu zu laufen beginnt.