RS UVS Burgenland 1995/05/29 03/01/95028

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Rechtssatz

Auch verfahrensrechtliche Angelegenheiten wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen unter den Begriff des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 24 VStG. Daher ist für diesen Bereich eine Anwendung des § 73 AVG ausgeschlossen. Ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, verfahrensrechtliche Angelegenheiten, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, kein Übergang der Entscheidungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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