RS UVS Kärnten 1994/10/13 KUVS-1324-1325/1/94

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes ist ua, daß das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Beweismittel ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verwendet werden konnte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1992, Zahl: 92/02/0305). Dabei ist die Unterlassung möglicher Beweisanträge, wie etwa auch eine Zeugeneinvernahme betreffend, die später als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden, der Partei als Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG zuzurechnen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn im erstinstanzlichen Strafverfügungsverfahren die ergangene Strafverfügung nicht beeinsprucht, somit ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht stattfand und die von der Berufungswerberin gerügte Nichteinvernahme eines Zeugen bzw die mangelnde Ausforschung desselben im erstinstanzlichen Verfahren, von welchem in der Anzeige nur das Kennzeichen seines Fahrzeuges bekannt war, mangels entsprechendem Antrag in erster Instanz nicht durchgeführt werden konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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