Gegenstand des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 23.10.2002, Zahl: KUVS-1160-1167/19/2001, abgeschlossenen Verfahrens war die Genehmigung des Jagdpachtvertrages vom 19.9.2002 betreffend das Gemeindejagdgebiet "A", wobei dieser Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde B als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft C als Pächterin abgeschlossen wurde. Bei den nunmehrigen Antragstellern handelt es sich nicht um Mitglieder der Jagdgemeinschaft C und mangelt es ihnen aus diesem Grund an einer Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Aus diesem Grund mangelt es dem Antrag an den Formalvoraussetzungen, weshalb ohne auf das materielle Vorbringen näher einzugehen war, dieser als unzulässig zurückzuweisen.