Trotz §52b VStG ("§73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden....") ist ein Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zulässig anzusehen (vgl dagegen Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, S 241). Dies kann mit systematischen sowie mit teleologischen Argumenten begründet werden. Zum einen wird aufgrund des §24 VStG grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des AVG auch in das Verwaltungsstrafverfahren übernommen. Zu diesem Rechtsinstitut gehört systematisch jedoch auch die Entscheidungspflicht. Wiederaufnahme und Entscheidungspflicht sind im AVG im IV. Teil, 3. und 4. Abschnitt geregelt. Wird jedoch grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in das VStG übernommen, so wird es als ganzes, daher einschließlich der Entscheidungspflicht, übernommen.
Zum anderen ist das Rechtsschutzinteresse bei einer Wiederaufnahme grundsätzlich ein anderes als im "normalen" Verwaltungsstrafverfahren, in dem es dem Beschuldigten eher recht sein wird, wenn die Behörde langsam arbeitet. Die im Erkenntnis des VfGH 13.987/94 in Betracht gezogenen Argumente sind nach Auffassung des Verwaltungssenates auch auf die neue Rechtslage übertragbar.