Konnte eine Tatsache ? ein Straferkenntnis wegen desselben Delikts wurde bereits gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers erlassen - bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, unterließ der Antragsteller dies aber, obwohl dieser und seine Lebensgefährtin zur Berufungsverhandlung geladen waren, wobei sie unmittelbar vor Verhandlungsbeginn mitteilten an dieser nicht teilnehmen zu können, dann liegt ein dem Antragsteller zuzurechendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.