RS UVS Kärnten 2005/02/08 KUVS-226/2/2005

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Veröffentlicht am 08.02.2005
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Rechtssatz

Eine Bestätigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist, stellt keinen Bescheid dar, sondern eine bloße Äußerung zur Rechtslage, die in der Folge die Grundbuchseintragung ermöglichen soll. Ein Wiederaufnahmsantrag stellt das Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens voraus. Da die Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft A vom 16.11.2004 keinen Bescheid darstellt und es sich beim nunmehrigen Rechtsmittelwerber um keine Verfahrenspartei handelt, hat die Erstinstanz zutreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als auch mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Schlagworte
Grundverkehr, Grundverkehrsgeschäft, Genehmigungspflicht, Grundbuch, Grundbuchseintragung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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