RS UVS Oberösterreich 1993/07/14 VwSen-100595/20/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Verweis auf VwSen-100595 v. 9.6.1993. Rechtssatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen entschiedener Sache, wenn sich dieser auf dieselben Gründe stützt, die bereits in einem früheren Wiederaufnahmeantrag geltendgemacht wurden. Androhung einer Mutwillensstrafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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