Beachte Verweis auf VwSen-100595 v. 9.6.1993. Rechtssatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen entschiedener Sache, wenn sich dieser auf dieselben Gründe stützt, die bereits in einem früheren Wiederaufnahmeantrag geltendgemacht wurden. Androhung einer Mutwillensstrafe.