Die eidesstattliche Erklärung eines Zeugen, der sich im Verfahren vor
dem UVS der Aussage entschlagen hat, nach Abschluß dieses Verfahrens vermag ein Wiederaufnahmeverfahren nicht zu rechtfertigen, da es sich
dabei um eine neu entstandene Tatsache und keine neu hervorgekommene Tatsache handelt.