RS UVS Wien 1995/06/26 07/V/05/34/95

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Rechtssatz

Die eidesstattliche Erklärung eines Zeugen, der sich im Verfahren vor

 

dem UVS der Aussage entschlagen hat, nach Abschluß dieses Verfahrens vermag ein Wiederaufnahmeverfahren nicht zu rechtfertigen, da es sich

 

dabei um eine neu entstandene Tatsache und keine neu hervorgekommene Tatsache handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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