TE UVS Wien 1995/06/26 07/V/05/34/95

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Hason über den Antrag des Herrn Robert P, vertreten durch Dr Wilfried

 

G, auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl UVS-07/05/01044/93, entschieden:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Magistrates der Stadt Wien, Zahl MBA 12-S/4950/92, welches mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17.3.1995, z Zl UVS-07/05/01044/93, rechtskräftig abgeschlossen wurde, wird gemäß § 69 Abs 1 AVG keine Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 17.3.1995, Zl 07/05/01044/93 wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers keine Folge gegeben

 

und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach über ihn vier

 

Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängt wurden. Ferner wurde ihm ein

 

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Diese Berufungsentscheidung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gefällt, in der mehrere Zeugen vernommen wurden, darunter auch der Zeuge D. Dieser hatte sich

 

unter Hinweis auf ein ihm drohendes Regreßverfahren der Aussage entschlagen.

Der Antragsteller stützte seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG und legte gleichzeitige eine eidesstattliche Erklärung des Zeugen D vom 27.4.1995 vor. Dieser Erklärung ist zu entnehmen, daß der Zeuge, der sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien der Aussage entschlagen hat, nunmehr bereit ist, auszusagen.

Gleichzeitig

 

ist dieser Erklärung zu entnehmen, daß der Zeuge D die inhaltliche Richtigkeit des Werkvertrages zwischen der Firma D BaugesmbH und der Firma P GesmbH bestätigt und ausführt, daß die im Straferkenntnis angeführten Ausländer von der Firma D BaugesmbH beschäftigt wurden.

Hiezu hat die erkennende Behörde erwogen:

Gemäß § 69 Abs 1 Zi 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahren voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch

 

spätestens binnen 3 Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren des MBA 12 - S/4950/92 durch Berufungsbescheid des UVS Wien vom 17.3.1995 abgeschlossen.

Ein

 

Rechtsmittel dagegen war nicht mehr zulässig, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als zulässig anzusehen ist.

Der Antragsteller hat von dem angeführten Wiederaufnahmegrund, nämlich der eidesstattlichen Erklärung des Herrn D vom 27.4.1995 frühestens an diesem Tag erfahren. Der von ihm am 3.5.1995 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher rechtzeitig.

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung voraus, daß die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorkamen. (nova reperta).

Genau dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu: die Entschlagung des Zeugen D von seiner Aussage fand anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 27.1.1995 statt. Die nunmehrige eidesstättige Erklärung, wonach die Fa D die im Straferkenntnis angeführten Ausländer beschäftigt haben soll, stammt vom 27.4.1995 und ist daher als neu entstandene Tatsache zu qualifizieren. Der VwGH

 

hat in einem anders gelagerten Fall sogar dezitiert ausgesprochen, daß eine nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigte gerichtliche Zeugenaussage keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache ist, welche ein Wiederaufnahmeverfahren nicht ermöglicht (VwGH vom 25.1.1972, 1567 und 1568/71). Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen D vermochte daher das Wiederaufnahmeverfahren nicht zu rechtfertigen und es war auch nicht darauf einzugehen, ob diese neue Tatsache allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine andere

 

Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bewirkt hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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