TE UVS Niederösterreich 2001/09/24 Senat-MI-01-0009

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Am 27. Juli 2000 wurde von Herrn J*** H**** wegen einer Übertretung nach

§ 7 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine vorläufige Sicherheit in Höhe von

S 20.000,-- eingehoben.

 

Mit Bescheid vom 23. August 2000, Zl. 3-*****-00, sprach die Bezirkshauptmannschaft X

gegenüber Herrn J*** H**** den Verfall der am 27. Juli 2000

vorläufig eingehobenen

Sicherheit aus.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte der Berufungswerber die

unzulässige Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung geltend sowie, dass die

vorläufige Sicherheit zum Zeitpunkt des Verfallsausspruches bereits frei gewesen wäre.

 

Die Berufungsbehörde stellt hiezu Folgendes fest:

 

Aus dem zur Entscheidung über die Berufung vorliegenden Strafakt erster Instanz ist zu

entnehmen, dass das gegen den Berufungswerber im Gegenstand durchgeführte

Strafverfahren mittels eines Aktenvermerkes (Einstellungsstempelvermerkes) gemäß § 45 Abs 1 Z 3  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt worden ist.

 

Am 2. August 2000 wurde ein Buchungsstempel unterhalb des Einstellungsvermerkes

angebracht und daraufhin offensichtlich der Einstellungsvermerk ohne Angabe von

Gründen bzw. diesbezüglichen aktenmäßigen Festhaltungen wieder durchgestrichen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) hat die Behörde von

der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu

verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 VStG genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung

verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder

die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist,

soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

 

Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine

vorläufige Sicherheit bis zum Betrage von S 2.500,-- festzusetzen und einzuheben.

Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs 1, letzter Satz, Abs 3, Abs 5, Abs 6, 1 Satz sowie Abs 8 legcit

sind sinngemäß

anzuwenden.

 

Gemäß § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren

eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder

wenn nicht binnen 3 Monaten gemäß § 37 Abs 5 legcit der Verfall

ausgesprochen wird. § 37 Abs 4 legcit, letzter Satz, gilt sinngemäß.

 

Aus § 45 Abs 2 VStG geht hervor, dass die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens

durch eine in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung (Aktenvermerk oder Bescheid)

getroffen werden muss. An diese Einstellung sind Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die,

dass die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG im Zusammenhalt

mit § 69 AVG wieder aufnehmen darf (vgl etwa VwGH 27. Juni 1980, Slg 10178 A).

Ein nach der Einstellung des Strafverfahrens dennoch erlassener erstinstanzlicher

Bescheid ist von der Rechtsmittelbehörde ersatzlos zu beheben.

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Einstellung des gegen den Berufungswerbers

geführten Strafverfahrens durch eine paraphierte und datierte Einstempelung in den Akt,

sohin in der Form eines  Aktenvermerkes, welcher eine der Vorschrift des

§ 45 Abs 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung darstellt.

Das nachträgliche Durchstreichen des Einstellungsstempels stellt keine von § 69 AVG

geforderte förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

 

Somit war zum Zeitpunkt der Erlassung des Verfallsbescheides das Verwaltungsstrafverfahren bereits formal eingestellt, weshalb aus den dargelegten

Gründen der danach erlassene Verfallsbescheid von der erkennenden

Behörde ersatzlos

zu beheben war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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