Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG liegt nicht vor, wenn beim Beschuldigten als Betreiber eines Wasserkraftwerkes Abflussmessungen vorgenommen wurden, dieser daraufhin in seiner verspäteten Berufung Einwendungen gegen das Messverfahren erhob und er die in der verspäteten Berufung erhobenen Einwendungen auch in einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG stellt, da keine Rede davon sein kann, dass die bezeichneten Tatsachen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht geltend gemacht werden konnten.