TE UVS Tirol 2006/02/20 2006/25/0498-1

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Veröffentlicht am 20.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr.  Alexander Hohenhorst über den Antrag von Herrn Ing. R. A., 6020 Innsbruck, vom 16.02.2006 auf Wiederaufnahme des mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.04.2004, Zl uvs-2003/19/069-3, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wie folgt:

 

Gemäß §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.04.2004, Zl uvs-2003/19/069-3, wurde der Berufung von Herrn Ing. R. A. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 13.01.2003, Zl II-STR-00961e/2002, teilweise Folge gegeben, indem es zu einer Spruchänderung durch Präzisierung und Vervollständigung kam und die Höhe der Geldstrafe von Euro 1.300,-- auf Euro 1.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde. Dem Strafverfahren liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 02.07.1998 bis 09.07.2002 den Rechtserwerb an insgesamt drei Wohnungen und einem Wohnhaus vom Standort Innsbruck, XY-Straße, aus entgeltlich vermittelt und dadurch das Immobilienmaklergewerbe gewerbsmäßig ausgeübt habe, ohne über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder im Sinn der Bestimmung des § 127 Z 15 GewO, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers, zu verfügen.

 

Mit Eingabe vom 16.02.2006 stellte Herr Ing. A. einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. Der Antragsteller begründete dies damit, dass er bei amtlichen Schreiben immer sehr genau sei und jeden Termin und jede Frist genau einhalte. Seit einem Herzstillstand im Alter von 42 Jahren leide er aber an Vergesslichkeit. Sachen, Dinge und Ereignisse, welche er nicht vor sich sehe und immer wieder daran erinnert werde, geraten ihm in Vergessenheit. So müsse dies wahrscheinlich auch mit dem Straferkenntnis und Berufungserkenntnis in gegenständlicher Sache gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses habe er gerade Umbauarbeiten in der Wohnung getätigt, welche sich über mehrere Wochen hinzogen. Dadurch sei er laufend abgelenkt gewesen und seien ihm mehrere Sachen in Verstoß geraten. Da er nichts mehr auf seinem Schreibtisch liegen hatte, sei für ihn die ganze Sache auch nicht mehr in seiner Erinnerung gewesen und habe er gemeint, dass diese Angelegenheit erledigt ist. Genau zu diesem Zeitpunkt hätten das Straferkenntnis und das Berufungserkenntnis zugestellt worden sein müssen. Das Stadtmagistrat habe ihm freundlicherweise eine Kopie des gesamten Aktes übermittelt, wodurch er jetzt wieder voll informiert sei. Aus diesem Grund ersuche er um Wiederaufnahme dieses Verfahrens und Aussetzung der Strafe.

 

Die erkennende Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 69 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.04.2004, Zl uvs-2003/19/069-3, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Dieser Bescheid ist somit formell rechtskräftig.

 

Da in letzter Instanz in der zur Wiederaufnahme beantragten Sache der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entschieden hat, ist dieser zur Entscheidung über gegenständlichen Antrag zuständig.

 

Der Antragsteller bringt in der Begründung seines Wiederaufnahmeantrages keinen Sachverhalt vor, der sich auch bei großzügiger Auslegung einer der drei oben angeführten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuordnen ließe. Eine seit langem bestehende auf einer Krankheit beruhende Neigung zur Vergesslichkeit stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.

 

Auch macht der Antragsteller keine Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist erkennen ließe. Es fehlen zu diesem Punkt überhaupt jegliche Angaben.

 

Da die von § 69 AVG geforderten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, war gegenständlicher Antrag als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Eine, seit, langem, bestehende, auf, einer, Krankheit, beruhende, Neigung, zur, Vergesslichkeit, stellt, keinen, Wiederaufnahmegrund, dar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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