Die Bestimmungen der Abs 2 und 4 des § 68 AVG stellen sich als eine Durchbrechung des Prinzipes der Rechtskraft dar und sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Eine Nichtigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Unterbehörde bei Anwendung des Gesetzes über die gesetzlichen Voraussetzungen hinweggesetzt hat, nicht aber dann, wenn ein Widerspruch des Bescheides zur Vorschrift des Gesetzes nur dann feststellbar ist, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird, von dem die Unterbehörde gar nicht ausgegangen ist.
In einem solchen Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft durch neuerliche Aufrollung nur unter den in § 69 AVG bestimmten Voraussetzungen zulässig.