RS UVS Oberösterreich 1992/02/11 VwSen-100357/3/Fra/Ka

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1992
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwGH vom 7.5.1951, Slg.2078A Rechtssatz

Die Frage, ob eine Person zu einem bestimmten

Zeitpunkt über die volle Diskretions- und Dispositionstätigkeit verfügte, ist keine Tatfrage.  Die Frage, ob ein Blutalkoholwert von 3,95 Promille einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand bewirkt, vermag eine andere rechtliche Beurteilung dieser Tatsache herbeizuführen. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen oder neue Schlußfolgerungen vermögen jedoch keinen Wiederaufnahmegrund darzustellen.

 

Als rechtserhebliche Tatsache kommt im gegenständlichen Fall der Blutalkoholwert in Höhe von 3,95 Promille in Betracht. Zweifellos war dem Berufungswerber spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 19. August 1991 dieser Wert bekannt (vgl. die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. August 1991,

3. Zeile: "Mir wird der Blutalkoholwert in der Höhe von 3,95 Promille vorgehalten".). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Blutalkoholwert als Tatsache oder Beweismittel nach Rechtskraft des Straferkenntnisses neu hervorgekommen wäre. Darüberhinaus mangelt es am Tatbestandsmerkmal "ohne Verschulden der Partei", denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche den Beschuldigten gehindert haben, den Blutalkoholwert von 3,95 Promille allenfalls durch Vorlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens zu widerlegen. Abgesehen davon, müßte von einer verspäteten Einbringung des Wiederaufnahmeantrages ausgegangen werden. Der Berufungswerber hätte - bei Bejahung der Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes - den entsprechenden Antrag im Sinne des § 69 Abs.2 AVG spätestens zwei Wochen nach Verkündung des Straferkenntnisses stellen müssen, da ihm - wie erwähnt - der Blutalkoholwert von 3,95 Promille zum Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses jedenfalls bekannt war.

 

Rechtsirrig geht der Berufungswerber davon aus, daß die Frage, ob er zum Tatzeitpunkt über die volle Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verfügte, eine Tatfrage sei. Die Frage, ob ein Blutalkoholwert von 3,95 Promille einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand bewirkt, vermag eine andere rechtliche Beurteilung dieser Tatsache herbeizuführen.  Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen oder neue Schlußfolgerungen vermögen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.  Auch die Mangelhaftigkeit eines Verfahrens oder die unrichtige rechtliche Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegenen Tatbestandes stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl.  u.a. VwGH vom 7. Mai 1951, Slg.2078A).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten