RS Vwgh 1990/6/21 89/06/0104

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X01

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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