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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4 impl;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 9. September 1987, Zl. Gem-6745/13-1987-S 1 betreffend Lustbarkeitsabgabe
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 9. März 1990, Zl. 87/17/0357-13, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Spruch genannten Beschluß wurde die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer unter anderem der mitbeteiligten Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
Nunmehr stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den genannten Beschluß im Kostenpunkt dahin zu berichtigen, daß der mitbeteiligten Stadt Wels lediglich Aufwendungen in Höhe von S 9.270,-- zugesprochen würden, weil sie nach der zum Zeitpunkt der Erstattung der Gegenschrift geltenden Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985, lediglich den Betrag von S 9.270,-- verzeichnet habe.
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, daß den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein ANTRAGSrecht auf Berechtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1974, Slg. Nr. 8642/A, und vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/16/0136). Schon deshalb mußte der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden.
Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlaßt. Unzweifelhaft liegt ein Schreib- oder Rechnungsfehler nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. auch hiezu den zuletzt genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes mwN.).
Hievon kann jedoch keine Rede sein. Wie aus dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 9. März 1990 hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Aufwandersatz auch die Bestimmung des Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989 angewendet, wonach in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, die Kosten nach den sich aus der Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen sind. Dieser Sachverhalt lag hier vor; auch hat - wie der Beschwerdeführer selbst zugibt - die mitbeteiligte Stadtgemeinde Wels in ihrer Gegenschrift vom 29. Februar 1988 den damals geltenden Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nach der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985 ausgeschöpft. Daher war - und zwar gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Fall VwGG im Dreiersenat - wie im Spruche zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170357.X00Im RIS seit
22.06.1990Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009