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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines angefochtenen Berichtigungsbescheides ist von seiner berichtigten Fassung auszugehen, wobei der berichtigte Bescheid rückwirkend, nämlich als zur Zeit seiner Erlassung, als berichtigt anzusehen ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X01Im RIS seit
04.07.2001