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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde ist es zulässig, den Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führt: der Behörde kann nämlich nicht unterstellt werden, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nicht existierenden Ort erteilen wollen (Hinweis E 13.6.1989, 86/07/0044).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X10Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010