RS Vwgh 1990/6/21 89/06/0104

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde ist es zulässig, den Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führt: der Behörde kann nämlich nicht unterstellt werden, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nicht existierenden Ort erteilen wollen (Hinweis E 13.6.1989, 86/07/0044).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X10

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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