RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0113

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
BAO §293;

Rechtssatz

Fakten, die während des Denkprozesses der Willensbildung in Vergessenheit geraten sind, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für den Denkprozeß relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung, deren unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid auch dann nicht gem § 293 BAO berichtigt werden kann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zutage tritt, wie dies zB bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130113.X03

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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