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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X03Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010