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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist im Sinne des Art 119 a Abs 5 B-VG iVm § 94 der Stmk Gemeindeordnung nicht für die Berichtigung eines Bereiches zuständig, der vom Bürgermeister als Gemeindebehörde erster Instanz erlassen worden ist.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X17Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010