RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine Bescheidberichtigung gem § 62 Abs 4 AVG kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (Hinweis E 6.7.1984, 84/02a/0288).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040083.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten