RS Vwgh 1990/6/21 89/06/0104

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X06

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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