Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungswesen, vom 5.8.2010, GZ: B6/266983/2010, wurde, da von dem von Frau Gerda R. gehaltenen Hund eine Gefahr für Menschen ausgeht, gemäß § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz iVm § 57 AVG die Abnahme des Tieres und dessen sichere Verwahrung auf Kosten und Gefahr der Berufungswerberin verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Vorstellung, welche am 20.8.2010 bei der Erstbehörde einl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Klassen A, B, C und F für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Inva... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird zunächst auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 FSG hingewiesen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitung des Tempolimits um 40 bzw. 50 km/h erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist. Eine ?unverzügliche? Durchführung des Entziehungsverfahrens wie im gegenständlichen Fall durch Erlassung des Bescheides der BH Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006 (§ 57 AVG Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim gegenständlichen angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 57 AVG erlassen wurde. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Zitierung dieser Bestimmung im Spruchpunkt I sowie aus der
Begründung: des Bescheides. An diesem Ergebnis können die unrichtige Zitierung des § 64 Abs 2 AVG im Spruchpunkt IV sowie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung (Berufung) nichts ändern. mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig siehe auch VwSen-400811/4/Ste/Wb/Be, ebenfalls vom 19.06.2006 Rechtssatz: Wie sich unwidersprochen aus der Aktenlage und aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber. Gemäß § 1 Abs.2 FPG ist ua. § 76 Abs.1 FPG auf Asylwerber nicht anzuwenden. Ausgehend davon, dass das Asylverfahren des Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Verhängung der Schubhaft weder rechtskräftig abgesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion A vom 20.10.2003, Zahl: III-VA-911 und 912/FE/03 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen worden und ist gemäß § 57 Abs. 2 AVG einer gegen den erlassenen Bescheid erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, so ist die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Zustellung dieses Bescheides rechtswirksam geworden. Der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Erlässt die Erstinstanz unter Zugrundelegung des § 57 Abs. 1 AVG - Gefahr in Verzug - einen Bescheid, welcher mit Vorstellung bekämpft wurde, so kommt diesem Bescheid aufschiebende Wirkung nicht zu. Erlässt die Erstinstanz innerhalb der ihr nach § 57 Abs. 2 AVG offen stehenden Zweiwochenfrist lediglich einen sogenannten Aussetzungsbescheid iSd § 38 zweiter Satz AVG, so gibt sie damit nicht zu erkennen, dass sie in der gegenständlichen Administrativangelegenheit weitere Ermittl... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen den Bf besteht seit 25.1.1994 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Es hat daher der Bf gemäß § 40 Abs.1 FrG die Pflicht, dann unverzüglich auszureisen. Auch darf er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 41 Abs.1 FrG). Dieser Ausreiseverpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen und es hat daher bereits am 28.10.1995 eine Abschiebung stattgefunden. Der Bf ist trotzdem wieder nach Österreich eingereist.... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubha... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist der Bf am 11.5.1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne gültige Reisedokumente und ohne Sichtvermerk ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich daher am 12.5.1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde daher gemäß § 63 Abs.1 Z2 und Abs2 FrG zu Recht festgenommen, weil er innerhalb von 7 Tagen nach der Einreise betreten wurde und bei der Einreise die Grenzkontrolle umgangen hat. Auch gab er an, daß er in Österreich bleiben mö... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde rechtzeitig ein Verlängerungsantrag für einen Aufenthaltstitel gestellt, ist der Aufenthalt rechtmäßig und darf eine Schubhaft nur bei besonderen Verdachtsgründen verhängt werden. Ähnliches gilt bei durchsetzbarem, aber noch nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbot; eventuelle Notwendigkeit der Abschiebung rechtfertigt noch nicht per se die Verhängung der Schubhaft. Stattgebung, Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt. Schlagworte Rechtmäßiger Aufenthalt,... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.I Nr. 75/1997, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG). S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die telefonische Anzeige einer Nachbarin wegen Betriebszeitenüberschreitungen eines Betriebes ersetzt keine amtswegigen Ermittlungen und kann keine alleinige Grundlage für ein Straferkenntnis bieten. mehr lesen...
Rechtssatz: In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß dem Bf ein Abschiebungsaufschub bescheidmäßig bis 23.10.1998 gewährt wurde und nachträglich keine
Gründe: für eine Verweigerung bzw für einen Widerruf aufgetreten sind, weshalb die Schubhaft rechtswidrig sei. Mit diesen Ausführungen ist der Bf nicht im Recht. Es war zu berücksichtigen, daß die BPD Salzburg ein Heimreisezertifikat für den Heimatstaat des Bf beantragte und offensichtlich von der Absicht einer Abschiebung in das Heimatlan... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des aktenkundigen erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Bf ohne Reisepaß und Aufenthaltsberechtigung und mittels Schlepper illegal nach Österreich eingereist ist und im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung sich unstet aufgehalten hat. Es wurde daher der Bf zu Recht mit dem eingangs genannten Schubhaftbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung in S... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen. Der Schubhaftbescheid wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicheru... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bf wurde anläßlich der Amtshandlung eine Bestätigung über eine vorläufige Beschlagnahme über Anordnung der BH U-U gemäß § 39 VStG überreicht. Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherstellung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß Abs.2 leg.cit. können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß der Bf sich ohne gültiges Reisedokument, ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und ohne die erforderlichen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes - er ist lediglich im Besitz von 700 S - und ohne ständige Unterkunft im Bundesgebiet aufhält. Es ist daher vorderhand die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. der Erlassung einer Ausweisung nicht von der Hand zu weisen. Zumal der Bf mittellos und un... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und, nachdem dieses durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung durchsetzbar geworden ist, zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aus letzterem Zweck wurde der Bf auch weiterhin angehalten. Aus aus der Aktenlage ersichtlichen und von der belangten Behörde angegebenen Gründen war daher die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schubhaftbescheid ordnete die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw zur Zurückschiebung an. Diese kumulierte Anführung von Schubhaftzwecken erachtet die Beschwerde für rechtswidrig und so widersprüchlich, daß die Schubhaft insgesamt rechtswidrig sei. Richtig ist zwar, daß der Schubhaftzweck Sicherung der Abschiebung erst nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich auch vordergründig die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie bestimmte Tatsachen iSd § 18 Abs.2 FrG, nämlich drei rechtskräftige Strafvormerkungen wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973, also mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, sowie auch der fehlende Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt, zumal er nicht rechtmäßig z... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 10.08.1994 (persönlich zugestellt am gleichen Tag), Zl Fr ***/94, ordnete die Bundespolizeidirektion xx gegen den Beschwerdeführer gemäß §41 Abs1 FrG iVm §57 Abs1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung mit der Begründung: an, daß der Fremde am 10.8.1994 in **** xx, *******straße **, von einem Organ des Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten worden sei, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: §57 AVG ermächtigt die Behörde nur, die Schubhaft auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu verhängen, enthebt sie jedoch nicht von der Begründungspflicht. mehr lesen...
Wie dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde Zl I/3-Fr-****/93, zu entnehmen ist, reiste der Beschwerdeführer am 9. September 1991 bei der Grenzkontrollstelle S********-S**** nach Österreich ein. Am 26. Juli 1993 (rechtskräftig seit 7. Oktober 1993) wurde er vom Landesgericht xx zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten wegen §§127, 130 erster Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) verurteilt. Er befand sich vom 23. Juni 1993 bis zum 13. Oktober 1993 in Unt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erlasssung eines Schubhaftbescheides im abgekürzten Verfahren ist grundsätzlich nur für den Fall vorgesehen, daß sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht oder bloß kurzfristig in Haft befindet. Befindet sich der Fremde bereits fast vier Monate in Haft und stützt die Behörde den Schubhaftbescheid formell auf §57 AVG, dann ist der Bescheid nicht rechtswidrig, wenn die Behörde Ermittlungen gepflogen hat. Überdies läßt §41 Abs2 FrG aufgrund seiner Textierung offen, o... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten mittels Mandatsbescheides die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B und F, auf die Dauer von fünf Monaten entzogen, so verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG nach Lenken eines PKW innerhalb der Entzugszeit auch dann, wenn er gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben hat und durch die Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, da die Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie g... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß § 88 Abs. 2 FrG ursprünglich nach dem FrPG erlassene Schubhaftbescheide nunmehr als nach dem FrG erlassen gelten, ist die Schubhaftbeschwerde nach dem FrG (und nicht nach dem FrPG) zu beurteilen. Inschubhaftnahme unbedenklich, wenn der Beschwerdeführer einem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid nicht aus eigenem Folge leistet und zudem Maßnahmen trifft, die auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzielen (aktueller Beschäftigungsnachweis; Unterkunftnahme bei einer ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0116. Rechtssatz: Da gemäß § 88 Abs. 2 FrG ursprünglich nach dem FrPG erlassene Schubhaftbescheide nunmehr als nach dem FrG erlassen gelten, ist die Schubhaftbeschwerde nach dem FrG (und nicht nach dem FrPG) zu beurteilen. § 41 Abs. 2 FrG sieht schon ex lege vor, daß Schubhaftbescheide als Mandatsbescheide zu erlassen sind; es erübrigt sich daher in solchen Fällen, gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 57 AVG vorliegen. Gemä... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen die Anwendung des Mandatsverfahrens bei Erlassung des Schubhaftbescheides bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides davon ausgehen konnte, daß der Fremde der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (§12 SuchtgiftG), die mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, verdächtig ist. Die Annahme, daß sich der Fremde im Hinblick auf diese Strafdrohung den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch "Untertauchen" zu ... mehr lesen...