RS UVS Niederösterreich 1993/11/19 Senat-F-93-031

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Veröffentlicht am 19.11.1993
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Rechtssatz

Die Erlasssung eines Schubhaftbescheides im abgekürzten Verfahren ist grundsätzlich nur für den Fall vorgesehen, daß sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht oder bloß kurzfristig in Haft befindet. Befindet sich der Fremde bereits fast vier Monate in Haft und stützt die Behörde den Schubhaftbescheid formell auf §57 AVG, dann ist der Bescheid nicht rechtswidrig, wenn die Behörde Ermittlungen gepflogen hat.

Überdies läßt §41 Abs2 FrG aufgrund seiner Textierung offen, ob nicht die Bescheiderlassung im Verfahren nach §57 AVG ohnedies immer dann möglich ist, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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