Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist der Bf am 11.5.1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne gültige Reisedokumente und ohne Sichtvermerk ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich daher am 12.5.1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er wurde daher gemäß § 63 Abs.1 Z2 und Abs2 FrG zu Recht festgenommen, weil er innerhalb von 7 Tagen nach der Einreise betreten wurde und bei der Einreise die Grenzkontrolle umgangen hat. Auch gab er an, daß er in Österreich bleiben möchte und daher nicht unverzüglich das Bundesgebiet verlassen möchte.
Der Bf wurde weiters ohne gültige Reisedokumente, sonstige Ausweise und auch nur im Besitz von geringfügigen Barmitteln, welche keinesfalls geeignet sind, den Lebensunterhalt zu sichern, angetroffen, sodaß Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung vorderhand vorhanden waren. Es war daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des entsprechenden fremdenpolizeilichen Verfahrens rechtmäßig erfolgt. Im übrigen war der Bf auch ohne Unterkunft und ohne ordentlichen Wohnsitz und war daher ein Untertauchen zu befürchten. Die Erlassung des Schubhaftbescheides war daher rechtmäßig.
Der Bf wurde auch unverzüglich am 13.5.1999 über die Festnahmegründe und das weitere Verfahren in einer Einvernahme belehrt. In diesem Zuge gab er auch an, daß er zu einer Antragstellung um Asyl in Italien nicht zugelassen worden sei. Aufgrund des Asylantrages vom 14.5.1999 hat eine Ersteinvernahme am 21.5.1999 vor dem Bundesasylamt Linz stattgefunden und es hat diese Einvernahme ergeben, daß angestrebt wird, die Zuständigkeit Italiens betreffend des Asylantrages einzufordern und den Bf dann nach Italien zu überstellen. Das Bundesasylamt stützt sich auf das Schengener Abkommen bzw auf das Abkommen von Dublin, wonach gemäß §§ 29 ff die Zuständigkeit für Asylanträge und Rückübernahme von Asylwerbern zwischen Vertragsparteien geregelt ist. Der Bf gab seine Unwilligkeit der Ausreise aus Österreich sowie der Rückkehr nach Italien mit Nachdruck zu verstehen.
Aus diesen Gründen ist daher die Anhaltung in Schubhaft weiterhin erforderlich, weil aus dem Sachverhalt in Verbindung mit den Ausführungen des Bf zu befürchten ist, daß er untertauchen werde, sich dem fremdenbehördlichen sowie auch dem Asylverfahren entziehen werde und seine Überstellung nach Italien verhindern werde.
Gemäß § 66 Abs1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Als gelindere Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Der Fremde hat sich in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden. Im Grunde dieser Bestimmung hat sich die belangte Behörde - obwohl der Bf minderjährig ist, der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist - zu Recht auf die Ausreiseunwilligkeit sowie die Rückkehrunwilligkeit nach Italien gestützt und daher nachvollziehbar dargelegt, daß durch gelindere Mittel der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden kann. Dies hat sie auch damit untermauert, daß die Identität des Bf völlig ungeklärt ist, zumal keine schriftlichen Nachweise und Dokumente über die Identität des Bf vorliegen. Es ist daher eine Identitätsfeststellung sowie die Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens wie auch ein weiteres Asylverfahren ohne die ständige Zugriffsmöglichkeit auf den Bf nicht gewährleistet. Auch muß berücksichtigt werden, daß der Bf nicht über die ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und daher in weiterer Folge strafbare Handlungen zu befürchten sind. Weiters hat sich der Bf eines Schleppers und in weiterer Folge verschiedener Helfer bedient, sodaß auch künftig das Untertauchen des Bf in die Anonymität zu befürchten ist. Im Hinblick auf die Dauer der Anhaltung ist festzustellen, daß die Behörde gehalten ist, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten, wobei die Schubhaft insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (§ 69 Abs.1 und 2 FrG). Auch dieser Zeitrahmen wurde nicht überschritten. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß der fremdenpolizeilichen Behörde aufgrund des laufenden Asylverfahrens und der dort angestrebten Rückübernahme durch Italien in einem weiteren aufenthaltsbeendenden Verfahren sowie bei der Identitätsfeststellung die Hände gebunden sind.
Aus all diesen Gründen konnte auch die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht als rechtswidrig festgestellt werden. Es liegen daher auch zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.