RS UVS Niederösterreich 1994/09/20 Senat-F-94-418

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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§57 AVG ermächtigt die Behörde nur, die Schubhaft auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu verhängen, enthebt sie jedoch nicht von der Begründungspflicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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