RS UVS Oberösterreich 1995/07/21 VwSen-400360/4/Kl/Ka

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Rechtssatz

Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und, nachdem dieses durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung durchsetzbar geworden ist, zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aus letzterem Zweck wurde der Bf auch weiterhin angehalten.

Aus aus der Aktenlage ersichtlichen und von der belangten Behörde angegebenen Gründen war daher die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zunächst nicht rechtswidrig und wurde daher vom Bf auch nicht angefochten.

Gemäß § 22 Abs.1 FrG werden die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 oder gegen das Aufenthaltsverbot ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen (§ 22 Abs.2 leg.cit.). Gemäß § 36 Abs.1 FrG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn näher umschriebene Gründe zutreffen.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft darf nur so kurz wie möglich, insgesamt aber nicht länger als zwei Monate dauern, sofern nicht Fälle nach § 48 Abs.4 vorliegen, nämlich, daß nur deshalb nicht abgeschoben werden kann bzw darf, weil eine rechtskräftige Feststellung nach § 54, die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit oder ein Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt (§ 48 FrG). Weil nach dem erwiesenen Sachverhalt durch den Aufenthaltsverbotsbescheid und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Bf vorlag und überdies die Überwachung der Ausreise notwendig war, wurde der Bf zur Sicherung der Abschiebung (ab Erlassung des Aufenthaltsverbotes) angehalten, wobei mangels eines Heimreisezertifikates die Schubhaft gemäß § 48 Abs.4 FrG verlängert wurde und dies dem Bf zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit dem obzitierten Beschluß des VwGH vom 23.5.1995 wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde dieser Beschluß mit 16.6.1995 rechtswirksam. Weil gemäß § 30 Abs.3 VwGG im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen hat, hat dies ab Wirksamkeit des Beschlusses die Folge, daß der Vollzug des Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung aufzuschieben ist. Es wurden nämlich mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle an den das Aufenthaltsverbot betreffend den Bf aussprechenden rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben, also die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung. Es dienen nämlich die Bestimmungen des § 30 Abs.2 und 3 VwGG der Wirksamkeit der Rechtschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Bf in die Wirklichkeit umgesetzt wird (vgl. VwGH vom 9.3.1995, Zl.93/18/0350). Mangels der Vollziehbarkeit des Aufenthaltsverbotes, also mangels der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes fehlt daher der weiteren Anhaltung (zur Sicherung der Abschiebung) eine wesentliche Voraussetzung, sodaß eine weitere Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig ist.

Dies erhellt auch aus den Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG, nämlich daß nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Damit ist aber auch das von der belangten Behörde im Sinn des § 64 Abs.2 AVG angenommene Interesse an der vorzeitigen Vollstreckung im Sinn des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug nicht mehr gegeben. Weil daher eine Anhaltung mangels der Schubhaftvoraussetzungen ab dem 16.6.1995 rechtswidrig war und auch noch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung rechtswidrig ist, war dies spruchgemäß festzustellen.

Auf die weiteren Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr näher einzugehen. Es wird aber auf den festgestellten Sachverhalt hingewiesen, wonach sehrwohl ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann bzw die Möglichkeit der Ausstellung besteht. Im übrigen ist nach ständiger Judikatur des VwGH die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens vom unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, weil hiefür ein gesondertes Verwaltungsverfahren im Fremdengesetz vorgesehen ist (zB VwGH vom 27.1.1995, Zl.94/02/0201, 0202, 0283).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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