RS UVS Kärnten 2004/09/29 KUVS-1378/2/2004

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Rechtssatz

Ist dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion A vom 20.10.2003, Zahl: III-VA-911 und 912/FE/03 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen worden und ist gemäß § 57 Abs. 2 AVG einer gegen den erlassenen Bescheid erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, so ist die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Zustellung dieses Bescheides rechtswirksam geworden. Der Berufungswerber hat zwar gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht; diese hat aber nicht dessen Außerkrafttreten bewirkt, da die Behörde vor Ablauf der im § 57 Abs. 3 AVG festgesetzten zweiwöchigen Frist das Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Strafamt der Bundespolizeidirektion A mit Schreiben vom 11.11.2003 um schriftliche Bekanntgabe des Ausganges des im Bezug geführten Strafverfahrens ersucht hat. Damit, dass die Bundespolizeidirektion A ein derartiges Ermittlungsverfahren fristgerecht eingeleitet hat, ist der genannte Mandatsbescheid weiterhin in Wirksamkeit geblieben. Das aufgrund der Vorstellung anhängige Entziehungsverfahren ist zwar gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden, dies hat aber dennoch bedeutet, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen ist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsfristen, Ausfolgung des Führerscheines, Berechnung der Führerscheinentzugsfrist, aufschiebende Wirkung, Vorstellung, Mandatsbescheid, Lenkberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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