RS UVS Oberösterreich 2000/08/29 VwSen-400579/4/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Rechtssatz

Gegen den Bf besteht seit 25.1.1994 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Es hat daher der Bf gemäß § 40 Abs.1 FrG die Pflicht, dann unverzüglich auszureisen. Auch darf er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 41 Abs.1 FrG). Dieser Ausreiseverpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen und es hat daher bereits am 28.10.1995 eine Abschiebung stattgefunden. Der Bf ist trotzdem wieder nach Österreich eingereist.

Aus sämtlichen Gründen des § 56 Abs.1 FrG wäre die Abschiebung und daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf rechtmäßig. Gründe der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung wurden seitens der belangten Behörde ausgeräumt. Der Bf hat immer wieder seine Ausreiseunwilligkeit bekundet und ist ohne Bewilligung eingereist.

Die Verhängung und der Vollzug der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist nicht rechtswidrig.

Wie im Sachverhalt ausgeführt wurde, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtskräftig abgewiesen, es wurde aber der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde durch den VwGH mit Beschluss vom 8.3.2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.6.1993, Zl. 93/18/0084 und 0085, zu § 85 Abs.2 und 3 VerfGG ausgesprochen, dass im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (durch den VfGH) die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat. "Diese Bestimmungen und die nahezu gleichlautenden Bestimmungen des § 30 Abs.2 und 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, dass der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Bf in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dass Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, bedarf im Hinblick auf die unmittelbare Vollstreckbarkeit solcher Bescheide ... keiner besonderen Erörterung".

Damit können aber nur die Bescheidwirkungen (Rechtskraft, Durchsetzbarkeit) des angefochtenen Bescheides (Ablehnung der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) ausgesetzt werden, nicht jedoch über das beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren hinaus die Wirkungen des rechtskräftigen und durchsetzbaren und durch VwGH-Erkenntnis bestätigten Aufenthaltsverbotsbescheides berührt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Fremdengesetz 1997 in § 44 und § 114 Abs.3 die Aufhebung mit Bescheid expressis verbis vorsieht und für die Zeit eines anhängigen Aufhebungsverfahrens keine Regelungen im Hinblick auf das rechtskräftige und wirksame Aufenthaltsverbot enthält. Es bleibt daher - bis zu seiner Aufhebung - weiter wirksam. Soweit sich aber der Bf auf § 38 Abs.1 Z4 und § 114 Abs.3 FrG stützt, wonach schon von Amts wegen das Aufenthaltsverbot hätte aufgehoben werden müssen, so ist er aber darauf zu verweisen, dass hiefür ein gesondertes Verfahren durch das FrG vorgesehen ist, weshalb der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht zur Entscheidung dieser Frage zuständig ist (vgl. analoge Judikatur des VwGH zu § 75 FrG).

Die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG ist in § 61 Abs.2 FrG begründet und rechtmäßig.

Schlagworte
Rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, Ablehnung der Aufhebung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unwirksam, Abschiebung nicht rechtswidrig; keine Außerkraftsetzung des Aufenthaltsverbotes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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