Erlässt die Erstinstanz unter Zugrundelegung des § 57 Abs. 1 AVG - Gefahr in Verzug - einen Bescheid, welcher mit Vorstellung bekämpft wurde, so kommt diesem Bescheid aufschiebende Wirkung nicht zu. Erlässt die Erstinstanz innerhalb der ihr nach § 57 Abs. 2 AVG offen stehenden Zweiwochenfrist lediglich einen sogenannten Aussetzungsbescheid iSd § 38 zweiter Satz AVG, so gibt sie damit nicht zu erkennen, dass sie in der gegenständlichen Administrativangelegenheit weitere Ermittlungen durchzuführen gedenkt. Es ist nicht verfehlt, mittels Bescheides ein Administrativverfahren iSd § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen, doch ist diesfalls die Erstinstanz darüber hinaus verpflichtet, davon unterschiedliche - andere - Ermittlungsschritte zu setzen. Dies geschah nicht, sodass der ursprüngliche Bescheid der Erstinstanz ex lege außer Kraft trat, dem Aussetzungsbescheid iSd
§ 38 AVG jedoch keine Rechtswidrigkeit anhaftet.